Sachsen hilft bei der Qualifizierung

Erstellt am: 17.07.2017

Arbeitnehmer, die nach Feierabend einen Kurs besuchen, erhalten bis zu 80 Prozent Zuschuss
Wer sich beruflich weiterbilden will, kann seit Anfang November mit Unterstützung vom Land rechnen. Mit dem neuen Weiterbildungsscheck des Freistaats will Wirtschaftsminister Sven Morlok (FDP) hochwertige und damit oft teure Qualifizierungen bezahlbar machen. Seit 1. November kann er beantragt werden.

Was wird gefördert?
Die Förderung richtet sich nicht etwa an Betriebe, sondern direkt an die Arbeitnehmer, wenn diese sich in Eigeninitiative qualifizieren wollen. Gefördert werden kann dabei jede Weiterbildung, die den beruflichen Werdegang unterstützen und den Antragsteller in seinem aktuellen oder einem künftigen Job voranbringt. Das kann ein Maschinenführerschein sein, aber auch ein berufsbegleitendes Hochschulstudium sein, wie Morlok ausführte. Ein Zusammenhang zum aktuellen Job ist nicht erforderlich.

Gibt es Einschränkungen?
Die Maßnahme muss von einem externen Bildungsdienstleister durchgeführt werden - und sie darf nicht "freizeitorientiert" sein, wie es in den Förderbedingungen heißt. Ein Angelschein dürfte kaum bezuschusst werden. Auch darf es keine andere Fördermöglichkeiten für die Weiterbildung geben, wie zum Beispiel Meister-BAföG.

Wie teuer darf die Fortbildung sein?
Durch den Weiterbildungsscheck werden nur Lehrgänge gefördert, die mindestens 650 Euro kosten. Eine Obergrenze gibt es nicht. Für günstigere Kurse kann unter Umständen die Bildungsprämie des Bundes gewährt werden.

Wer kann eine Antrag stellen?
Den Weiterbildungsscheck können nur Arbeitnehmer beantragen, die ihren Hauptwohnsitz in Sachsen haben. Bei Antragstellung muss ein Arbeitsverhältnis bestehen. Wer arbeitslos gemeldet ist, erhält den Zuschuss nicht. Ausgenommen sind auch Mitarbeiter im öffentlichen Dienst.

Gibt es Einkommensgrenzen?
Ja. Die volle Förderung erhält nur, wer nicht mehr als 2500 Euro im Monat verdient. Wer mehr verdient, bekommt einen geringeren Zuschuss - und den auch nur, wenn er älter als 50 Jahre ist oder wenn er in Teilzeit arbeitet, befristet oder als Leiharbeiter beschäftigt ist oder durch die Fortbildung erstmals einen Hochschulabschluss machen will. Außerdem muss der Kurs dann mindestens 1000 Euro kosten. Ab 4150 Euro Monatsverdienst gibt es generell keine Förderung mehr.

Wie hoch ist die Förderung?
Wer nicht mehr als 2500 Euro verdient, kann 80 Prozent der Weiterbildungskosten wie Teilnahme- und Prüfungsgebühren ersetzt bekommen. Wer mehr verdient, kann noch mit 50 Prozent rechnen - sofern er die Voraussetzungen erfüllt, um bei diesem Einkommen noch einen Antrag stellen zu können. Das Geld gibt es als Zuschuss und muss nicht zurückbezahlt werden.

Wann wird das Geld ausgezahlt?
Den Zuschuss gibt es erst nach Abschluss der Weiterbildung. Dabei sind die Rechnung und der Zahlungsbeleg vorzulegen. Bei besonders hohen Weiterbildungskosten ab 3000 Euro sind auch Zwischenauszahlungen möglich.

Wo kann der Weiterbildungsscheck beantragt werden?
Zuständig ist die Sächsische Aufbaubank (SAB). Anträge sind dort schriftlich zu stellen. Dafür gibt es ein spezielles, vierseitiges Antragsformular.

Was ist mit einzureichen?
Mit dem Antrag müssen drei vergleichbare Abgebote verschiedener Anbieter für die geplante Weiterbildungsmaßnahme vorgelegt werden. In der Regel ist dabei das günstigste Angebot auszuwählen. Außerdem ist eine Kopie des Personalausweises beizulegen und ein Einkommensnachweis. Das ist in der Regel eine Kopie der letzten Jahresverdienstbescheinigung. Wer in seinem Job gerade erst angefangen hat, soll stattdessen eine Kopie des Arbeitsvertrages beilegen.

Wann muss der Antrag bei der SAB sein?
Der Antrag muss unbedingt vor dem Beginn des Kurses gestellt werden. Erst nach der Bestätigung durch die SAB darf sich der Teilnehmer verbindlich anmelden.
Wie lange müssen Antragsteller auf die Entscheidung warten?
Die Bearbeitung der Anträge soll nach Angaben der SAB rund sechs Wochen dauern.

Was ist, wenn die Zeit eng wird?
Wer kurz vor Anmeldeschluss zu seinem gewünschten Kurs keine Bewilligung hat, kann bei der SAB einen vorzeitigen Maßnahmebeginn beantragen. Stimmt die SAB zu, kann er sich dann verbindlich anmelden und die Weiterbildung beginnen. Allerdings muss er dann das Risiko in Kauf nehmen, am Ende doch keine Förderung zu erhalten - und die Kosten aus eigener Tasche bezahlen. Denn einen Rechtsanspruch auf die Förderung gibt es nicht.

Kontakt:
Tel. 0351 49 10 49 30
www.bildungsmarkt-sachsen.de
www.sab.sachsen.de

Stichwort: Bildungsprämie des Bundes

Seit dem 1. Juli 2017 gelten verbesserte Bedingungen für den Erhalt und den Einsatz eines Prämiengutscheins. Die Bildungsprämie unterstützt dadurch mehr Menschen bei der Finanzierung einer berufsbezogenen Weiterbildung.

Ausnahmen gelten für Weiterbildungen, die in den Bundesländern Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein stattfinden. Hier können Prämiengutscheine weiterhin nur genutzt werden, wenn die Gebühren 1.000 Euro nicht übersteigen. Für in diesen Ländern lebende Menschen bestehen entsprechende Landesprogramme.

Anders als beim sächsischen Weiterbildungsscheck müssen die Teilnehmer bei der Bildungsprämie nicht in Vorleistung gehen. Die Prämie rechnet der Bildungsträger direkt mit dem Bund ab. Und die Förderung kann jedes Jahr aufs Neue genutzt werden.

Voraussetzung: Der Antragsteller muss mind. 15 Stunden die Woche erwerbstätig sein. Dabei ist aber egal, ob es als Arbeitnehmer oder Selbstständiger. Auch Väter und Mütter in Elternzeit, die in den Beruf zurückkehren wollen, können den Zuschuss erhalten. Das Jahreseinkommen darf nicht über 20.000 Euro liegen, bei Ehepaaren gilt das Doppelte.

Um die Prämie zu erhalten, müssen sich Interessenten zunächst beraten lassen. Dafür wurden bundesweit spezielle Beratungsstellen eingerichtet. Meist finden sie sich in Volkshochschulen oder bei Bildungsträgern. Nur wenn die Prämie vor Kursanmeldung genehmigt wurde, fließt der Zuschuss. Bei der Beratung müssen Antragsteller nachweisen, dass sie die Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Das können sie mit dem Einkommenssteuerbescheid des letzten oder vorletzten Jahres belegen. Alternativ wird eine Lohnbescheinigung vom Arbeitgeber akzeptiert. Sie darf aber nicht älter als drei Monate sein. Auch der Personalausweis ist vorzulegen. Wird die Weiterbildung genehmigt, gibt es einen Prämiengutschein, auf dem das Weiterbildungsziel vermerkt ist. Die Fördersumme wird dann direkt von der Rechnung abgezogen, nur der Eigenanteil ist am Ende noch zu zahlen.

Kontakt:
Tel. 0800 26 23 000
www.bildungspraemie.info

Quelle: www.bildungspraemie.info Version 2.1 (Stand 1. Juli 2017)